Auszahlung Ihres Freizügigkeitsguthabens
- Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
- Frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Rentenalters
- Für Erwerb und Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum
- Für die Amortisation von Hypotheken
- Bei definitivem Wegzug ins Ausland*
- Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Für den Einkauf in eine Pensionskasse
- Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
(*Wenn nicht dem Obligatorium unterstehend. Bezug auf Art. 5 und 25f Freizügigkeitsgesetz FZG.)
